
Augenkrankheiten betreffen leider viele Pferde. Es gibt verschiedene Arten (Uveitis, Katarakt, Bindehautentzündung usw.), die schwerwiegende Folgen für die sportliche Prognose Ihres Pferdes haben können. Dieser Artikel soll Ihnen Aufschluss über die rechtlichen Möglichkeiten geben, die Ihnen beim Kauf eines Pferdes mit einer Augenerkrankung zur Verfügung stehen.
Der erste Schritt, um böse Überraschungen zu vermeiden, ist natürlich eine tierärztliche Untersuchung vor dem Kauf. Tatsächlich wird bei der sogenannten klinischen Untersuchung von Tierärzten systematisch eine Augenuntersuchung durchgeführt.
Es wird ebenfalls empfohlen, einen Kaufvertrag (auch einen einfachen) aufzusetzen, um ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument zu haben, das einige grundlegende Informationen zum Verkauf enthält:
Vertragsvorlagen sind online verfügbar. Sie können sich auch an einen Anwalt wenden, um einen Vertrag aufsetzen zu lassen, der den Besonderheiten Ihres Pferdes und Ihrer geplanten Nutzung entspricht.
Nur weil Sie ein Pferd ohne tierärztliche Untersuchung und ohne Kaufvertrag gekauft haben, bedeutet das nicht, dass es keine rechtliche Lösung für Ihr Problem gibt. Was können Sie konkret tun, wenn Sie ein Pferd kaufen und nach dem Kauf feststellen, dass Ihr Pferd an einer Augenkrankheit leidet?
Zunächst einmal muss die Uveitis von anderen Erkrankungen unterschieden werden. Warum? Weil die Uveitis gemäß Artikel R 213-1 des französischen Gesetzes über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) als Sachmangel gilt:
„Als schwerwiegende Mängel gelten und allein Anlass zu Klagen gemäß den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches geben, unabhängig vom Ort des Verkaufs und des Tausches, die folgenden Krankheiten oder Mängel:
1° Bei Pferden, Eseln und Maultieren:
a) Bewegungsunfähigkeit.
b) Lungenemphysem.
c) Chronisches Hornwachstum.
d) Tic proprement dit mit oder ohne Zahnabnutzung.
e) Alte intermittierende Lahmheiten.
f) Isolierte Uveitis.
g) Infektiöse Anämie der Equiden."
Es ist daher möglich, die Aufhebung des Kaufvertrags auf der Grundlage der gesetzlichen Gewährleistung für Sachmängel zu beantragen, wenn Ihr Pferd an Uveitis leidet.
Achten Sie auf die Fristen: Sie haben nur 30 Tage ab Lieferung des Pferdes Zeit, um die Aufhebung des Kaufvertrags zu beantragen, wenn Ihr Pferd an Uveitis leidet.
Auch hier stehen Ihnen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Diese Rechtsmittel können auch bei Uveitis geltend gemacht werden:
- Arglistige Täuschung (Artikel 1137 des Bürgerlichen Gesetzbuches): Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer Ihnen beim Verkauf bewusst das Vorliegen einer Augenerkrankung verschwiegen hat, um Ihre Zustimmung zu erhalten. Um die Aufhebung des Verkaufs zu beantragen, müssen Sie Folgendes nachweisen:
Aufgrund des Betrugs kann zusätzlich zum Verkaufspreis des Pferdes und allen Unterhaltskosten Schadenersatz geltend gemacht werden.
- Die gesetzliche Gewährleistung für versteckte Mängel (Artikel 1641 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs): Diese Rechtsgrundlage ermöglicht es Ihnen, die Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen, wenn Sie zwei kumulative Kriterien erfüllen:
Die Frist für die Einleitung von Maßnahmen beträgt zwei Jahre ab dem Tag, an dem Sie sich der Erkrankung bewusst geworden sind.
Wichtiger Hinweis: Die gesetzliche Gewährleistung für versteckte Mängel gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer von dem Vorliegen des Mangels Kenntnis hatte oder nicht.
- Für Verkäufe zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Laien, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, gilt die gesetzliche Konformitätsgarantie (Artikel L217-3 des Verbraucherschutzgesetzes): Wenn der Verkäufer ein Equide liefert, das nicht dem erwarteten Verwendungszweck entspricht, kann der Käufer die Aufhebung des Verkaufs und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen beträgt zwei Jahre ab Lieferung des Pferdes. Ein Mangel, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf auftritt, gilt als am Tag des Verkaufs vorhanden.
Es gibt also mehrere Rechtsgrundlagen, die es Ihnen ermöglichen, gegen den Verkäufer des Pferdes vorzugehen, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt oder nicht.
Gut zu wissen: Manche Besitzer möchten den Verkauf nicht einfach stornieren, sondern lediglich eine Reduzierung des Verkaufspreises erreichen. Diese Option steht dem Käufer offen, der sein Pferd trotz seiner Krankheit behalten möchte.
Wenn Sie ein Pferd kaufen und feststellen, dass Ihr Pferd an einer Augenkrankheit leidet, sollten Sie umgehend Ihren Tierarzt hinzuziehen, damit er die erforderlichen Behandlungen durchführt und das Auftreten der Erkrankung datiert.
Wenn Ihr Fall unter einen der oben genannten Gründe fällt (minderwertige Ware, Betrug, versteckter Mangel oder gesetzliche Konformitätsgarantie), müssen Sie ein Mahnschreiben verfassen, in dem Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises (oder eine Minderung des Kaufpreises, wenn Sie das Pferd behalten möchten) verlangen, zusammen mit dem tierärztlichen Befund, der bestätigt, dass die Krankheit bereits vor dem Kauf des Pferdes bestand.
Sie können sich natürlich an einen Anwalt wenden, um diesen Schritt zu vollziehen.
In der Praxis reagieren viele Verkäufer nicht auf Mahnungen. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass sie regelmäßig dazu verurteilt werden, ihren Käufern den Kaufpreis zu erstatten.
Die Behandlungen können langwierig und kostspielig sein, aber das Leben eines Pferdes, das an Uveitis, Keratitis oder einer anderen ähnlichen Erkrankung leidet, ist es auch... Manche Besitzer sind gezwungen, Kredite aufzunehmen, um ihre Pferde angemessen behandeln zu lassen. In manchen Fällen ist eine Operation an beiden Augen erforderlich, deren Kosten sich auf bis zu 10.000 Euro belaufen können.
Wenn Sie ein Pferd gekauft haben, das an einer Augenkrankheit leidet, wenden Sie sich bitte an einen auf Pferderecht spezialisierten Anwalt, um die bestehenden Rechtsmittel und Ihre Erfolgsaussichten zu prüfen. Im Erfolgsfall könnte dieses Verfahren Ihnen ermöglichen, die Behandlung Ihres Pferdes zu finanzieren (oder sich die Kosten erstatten zu lassen).
Artikel verfasst von Nina Latour, Rechtsanwältin – Pferderecht
Alle Maße sind ungefähre Angaben und dienen nur zur Orientierung.
| Größe der Maske | Kopfumfang |
| XS – Shetland | 84 cm |
| S - Pony | 90 cm |
| M - Cob | 94 cm |
| L - Full | 100 cm |
| XL – XFull | 110 cm |
Bei diesen Masken ist das wichtigste Maß das der Stirn Ihres Pferdes. Dazu müssen drei Maße addiert werden:
Addieren Sie diese drei Maße (A+B+C), um die Stirnweite Ihres Pferdes zu ermitteln.
WICHTIG: Nicht direkt von einem Auge zum anderen messen, da dies wahrscheinlich zu einem zu kleinen Messwert führen würde.

| Größe der Maske | Stirngröße |
| XS – Shetland | 18–21 cm |
| S - Pony | 22–28 cm |
| M - Cob | 29–33 cm |
| L - Full | 34–37 cm |
| XL – XFull | 38–43 cm |

| Größe | A | B | C |
| XS (großes Shetlandpony) | 60 cm | 84 cm | 20 cm |
| S (Pony) | 70 cm | 96 cm | 23 cm |
| M (cob) | 70 cm | 96 cm | 25,5 cm |
| L (full) | 75 cm | 105 cm | 27 cm |
Wenn Ihr Pferd zwischen zwei Größen liegt, empfehlen wir Ihnen, die kleinere Größe zu wählen.
| Größe der Maske | Augenabstand |
| S - Pony | 18 cm |
| M - Cob | 21 cm |
| L - Full | 24 cm |
| XL – XFull | 26 cm |

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